Haushaltsnahe Dienstleistungen sind in der Einkommenssteuererklärung absetzbar. Gemeint sind damit Handwerkerleistungen. Das Finanzamt hat diesbezüglich klare Regeln aufgestellt. Nicht alle Kosten auf den Rechnungen von den in Anspruch genommenen Handwerkern werden vom Fiskus auch anerkannt.
Auf den Punkt gebracht: Arbeitsleistungen gelten, Materialkosten nicht. Auf der Rechnung müssen diese zwei Posten getrennt gelistet sein. Ebenso sollten die einzelnen Handwerkerleistungen deutlich erkennbar, problemlos nachvollziehbar und beziffert sein. Das Stichwort lautet Transparenz. Unklarheiten in Form von Pauschalpreisen für den gesamten Auftrag akzeptiert das Finanzamt nicht. Eine Absprache mit den Handwerkern bezüglich einer deutlichen Leistungsauflistung vor Rechnungsstellung ist meist hilfreich und auch ausreichend.
Absetzbar sind alle Leistungen im Haus, in der Wohnung oder den zum Haus gehörenden Außenanlagen des Auftraggebers, die zum Erhalt, der Wartung, der Reparatur oder zur Renovierung dienen. Darunter fallen beispielsweise Arbeiten zur Modernisierung der Bäder, beziehungsweise der Sanitäranlagen, das Tapezieren von Wohnräumen oder der Besuch des Schornsteinfegers. Die Grenze für absetzbare Handwerkerleistungen liegt bei 1.200 Euro.
Bezahlt wird die Rechnung per Überweisung. Barzahlung mit Quittung ist wertlos für das Finanzamt. Neben der Rechnung benötigt der Fiskus einen Kontoauszug oder einen Überweisungsbeleg mit Bankstempel. Der Bezahlweg muss immer ganz klar nachvollziehbar sein. Nicht vergessen: Alle Belege für absetzbare haushaltsnahe Dienstleistungen gehören in die Aufbewahrung. Mindestens für zwei Jahre.
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